Die WEG-Reform 2020: Das ändert sich für Sie als Eigentümer

Der Gesetzgeber hat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgestz (WEMoG) verabschiedet, das am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Wir informieren Sie im Folgenden über die wichtigsten Änderungen für Sie als Wohnungseigentümer.

Die Einladungsfrist für die Wohnungseigentümerversammlung betrug in der Vergangenheit 2 Wochen, während die Frist nun 3 Wochen beträgt. Neuerdings ist auch eine Online-Veranstaltung möglich. Seit der Reform ist jede Versammlung automatisch beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer teilnehmen. Der Umlaufbeschluss konnte in der Vergangenheit nur in Schriftform erfolgen, während nun auch die Textform (z. B. E-Mail) möglich ist.

In Bezug auf die Kostenverteilung können Wohnungseigentümer seit der Reform für alle Kostenarten eine abweichende Verteilung beschließen. Diese Reglung gilt auch für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Die zentrale Bedeutung des Wirtschaftsplanes bleibt unverändert bestehen. Die Jahresabschlussrechnung dient nur der Anpassung des Wirtschaftsplans an den tatsächlichen finanziellen Bedarf. Mit ihr wird der Anteil der Wohnungseigentümer an den Kosten des jeweiligen Abrechnungsjahres festgelegt. Der Verwalter hat nach dem neuen Recht nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält.

Über alle baulichen Veränderungen kann seit der WEG-Reform durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Der Schutz der überstimmten Minderheit erfolgt durch differenzierte Kostentragungsregelungen.

Während der Verwaltungsbeirat in der Vergangenheit auf 3 Personen begrenzt war, ist die Anzahl der Beiratsmitglieder nach neuem Recht frei wählbar. Die Haftung des Beirats war vor der Reform nicht beschränkt, während unentgeltlich tätige Beiratsmitglieder jetzt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften.

Die Bestellung sowie Abberufung des Verwalters erfolgen auch künftig auf höchstens 5 bzw. 3 Jahre bei neu gegründeten Wohnungseigentümergemeinschaften. Der Verwalter kann nun auch jederzeit abberufen werden. In diesem Fall endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung.

Das neue Gesetz bestimmt, dass der Verwalter gesetzlicher Vertreter der Eigentümergemeinschaft ist und diese kraft seiner Bestellung im Außenverhältnis vertritt. Das neue Gesetz regelt ferner, dass die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch den Beschluss dazu ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten wird.

Der gesetzliche Aufgabenkatalog zu den Befugnissen des Verwalters entfällt nach der WEG-Reform.

Seit der Reform – und nach Ablauf einer Übergangsfrist von 2 Jahren – entspricht nur noch die Bestellung eines zertifizierten und von der IHK geprüften Verwalters einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Scrolle nach oben