Anzeigepflicht Messgeräte – Eichfrist für Messgeräte

Die Eichfrist für Wärme- und Warmwasserzähler beträgt fünf und für Kaltwasserzähler sechs Jahre. Eigentümer, welche keine Mietgeräte verwenden, sind verpflichtet, bei Ablauf der Eichfrist die Geräte auszutauschen.

Seit dem 01.01.2015 sind alle neuen/erneuerten Messgeräte innerhalb von sechs Wochen nach Einbau zusätzlich beim Eichamt anzuzeigen. (§ 32 Abs. 1 MessEG.)

Ein Formular finden Sie unter: www.eichamt.de (Verwenderanzeige) – bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.

Bei Mietgeräten übernimmt in der Regel der Messdienstleister die Überwachung der Eichfristen und die Anmeldung beim Eichamt.

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