Rauchwarnmelderpflicht in NRW

Seit dem 1. April 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen die Rauchwarnmelderpflicht. Das erklärte Ziel ist es, die Zahl der Brandopfer zu verringern. Alleine im Jahr 2012 sind nach Angaben der Landesregierung 62 Menschen in NRW bei Wohnungsbränden ums Leben gekommen, fünf der Opfer waren Kinder. Nach Schätzungen sollen in zwei von drei Wohnungen noch immer keine Rauchwarnmelder installiert sein.

Ab sofort müssen Rauchwarnmelder in sämtlichen Neubauten installiert werden. Für Wohnungen im Bestand gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2016. Die Geräte müssen in Kinder- und Schlafzimmern sowie in Fluren angebracht werden. Für die Erstinstallation der Rauchwarnmelder ist der Eigentümer oder Vermieter verantwortlich. Sollte nichts anderes vereinbart sein, müssen die Wartung und der Batteriewechsel vom Mieter vorgenommen werden. Ein Gerät kostet in der Regel je nach Ausstattung zwischen 10,00 und 30,00 Euro. Zu beachten ist, dass die entsprechende DIN-Norm erfüllt ist. Vorsicht bei Billiggeräten aus dem Internet!

Weitere Informationen rund um die Einführung der nordrhein-westfälischen Rauchwarnmelderpflicht finden Sie auf der Internetseite des Bauministeriums. 

Fristen für den Einbau
Neubauten Seit 1. April 2013
Bestandsimmobilien spätestens bis Ende 2016
Betroffene Wohnräume
Kinderzimmer
Schlafzimmer
Flur(e)

Hinweise für Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Unsicherheit gesorgt hat ein Urteil des LG Braunschweig, das einen Beschluss über die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern als ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechend aufgehoben hat, weil die Wohnungseigentümer, die bereits Rauchwarnmelder angeschafft haben, nicht ausgenommen wurden (LG Braunschweig, Urteil vom 07.04.14 – 6 S 449/13, ZWE 2014, 323 mit Anm. Schultz).

Grundsätzlich kann eine Eigentümergemeinschaft auf Basis § 10 Abs. 6 WEG („Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. … Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. …“) über den Einbau und den Betrieb von Brandmeldern Beschlüsse fassen. Der Wunsch ist naheliegend, da alle Wohnungseigentümer von einem funktionierenden Rauchwarnsystem profitieren.

Die Nachteile eines Beschlusses überwiegen jedoch, wie im Artikel des Verbandes der Nordrhein-Westfälischen Immobilienverwalter ausführlich erläutert wird: http://www.vnwi.de/news/artikel/smid/430/articleid/86

Mögliche Nachteile des Einbaus durch die WEG
Der Betreiber muss sicherstellen, dass in den vorgeschriebenen Räumen ein Gerät montiert ist. Dies ist jedoch problematisch, da die WEG kaum feststellen kann, wenn sich die Raumnutzung ändert (z. B. ehem. Küche wird zum Schlafzimmer) oder ob die Geräte vom „Problemmieter“ beschädigt werden.
Verweigert ein Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung, muss die WEG ggfs. hierauf klagen!
Die Vertragsbestimmungen der Dienstleister für den Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder sehen i. d. R. eine Übertragung des vollen Haftungsrisikos auf den Auftraggeber (WEG) vor.
Eigentümer/Bewohner möchten evtl. selbst bestimmen, welche Geräte montiert werden.
Rechtlich ist umstritten, ob die WEG überhaupt einen Beschluss fassen darf, der in diesem Fall Aufgaben des Betriebes auf den Mieter überträgt bzw. regelt. (Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter sind unzulässig.)
Die Aufgaben und Pflichten werden dauerhaft auf die WEG übertragen. Werden Geräte z. B. durch einen zahlungsunfähigen Mieter zerstört, muss die WEG für die Erneuerung sorgen, obwohl sie keinen Einfluss auf die Wahl des Bewohners hat.

Daher: Montage der Rauchwarnmelder nur durch den Wohnungseigentümer!
Alles Weitere soll der jeweilige Wohnungsnutzer (Mieter) gemäß der gesetzlichen Regelung ausführen.

Abwicklung durch Centrona
a) Wohnungseigentümergemeinschaften
Für die Gemeinschaften, welche sich dennoch dafür aussprechen, die Montage und den Betrieb der Rauchmelder über die WEG abzuwickeln, ist vorgesehen, dass die Verwaltung nach Abschluss der Versammlungsperiode im Sommer 2016 eine Sammelbestellung für diese Objekte tätigt. Die Kosten je Gerät betragen ca. 26,00 € – 35,00 € inkl. Montage sowie jährlicher Wartung ca. 6,00 € – 8,00 €, ggfs. zzgl. Anfahrt. (Die Kosten sind abhängig von der Bestellmenge.)

b) Miet- und Sondereigentumsverwaltungen
Vom Vermieter ist nichts zu veranlassen, d. h. im Rahmen der Verwalterverträge organisiert Centrona die Umsetzung der neuen Vorschrift der BauO NRW (Ausschreibung der Leistungen wie unter Ptk. a beschrieben.)

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