Opfergrenzenentscheidung des BGH

Schadenersatz wegen unterlassener Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums.

Ein einzelner Wohnungseigentümer, der einen Schaden am Sondereigentum erleidet, weil die Eigentümer keinen Beschluss über eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme fassen, muss seine Schadenersatzansprüche „gegen die übrigen Wohnungseigentümer“ und nicht gegen den Verband richten. Es haften die Eigentümer, die mit „nein“ gestimmt oder sich enthalten haben, so das Urteil des BGH vom 17.10.2014 (V ZR 9/14; WM 2015, S.43).

Bis zu diesem Urteil war die herrschende Meinung, dass der Verband passivlegitimiert (zu verklagen) sei.

Das Urteil hat zur Konsequenz, dass (nur) die Eigentümer, die einer notwendigen Instandsetzungsmaßnahme nicht zugestimmt haben, persönlich gegenüber dem Antragsteller/Geschädigten für den entstandenen Schaden haften!

Somit besteht ein starker Entscheidungsdruck, notwendige Sanierungen durchzuführen. Die Frage, wie die einzelnen Eigentümer ggfs. ihren Kostenanteil finanzieren, ist dabei unerheblich.

Anwendung in der Praxis:
Vor einer solchen Beschlussfassung ist die Erforderlichkeit der beantragten Instandhaltungs-/Sanierungsmaßnahme festzustellen und zu kommunizieren.
Bei der Beschlussfassung sind die Stimmabgaben nach „ja“, „nein“ und „Enthaltung“ im Protokoll zu dokumentieren.

Quelle: RA T. Brandt, Köln – Die aufbereitete Information stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar.

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